gegründet am 3. 11. 1987
Vereins-Satzung
§ 1 Name, Sitz, Vereinsjahr, Vereinsfarben
Der am 3. November 1987 gegründete Verein führt den Namen Tischtennisverein TTV Varrigsen e.V. Die Farben des Vereins sind rot/schwarz. Der Sitz des Vereins ist Varrigsen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein wird mit Aufnahme des Punktspielbetriebes Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen, sowie dem zuständigen Fachverband Tischtennisverband Niedersachsen e.V. und regelt im Einklang mit deren Satzung seine Angelegenheiten selbständig.
§ 3 Rechtsgrundlage
Die
Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins
werden ausschließlich durch die vorliegende Satzung geregelt. Für
Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit
im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche
Rechtsweg ausgeschlossen.
§ 4 Vereinszweck
Zweck
des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und
Leistungen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.
12. 1953 (BGBl. 1953 - S. 592) in der Fassung vom 18. 8. 1969 des
Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
§ 5 Zur Erreichung der in § 4 festgelegten Ziele wird ausdrücklich bestimmt:
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum Verein kann . . .
a) jede natürliche Person beiderlei Geschlechts
b) jede juristische Person als förderndes Mitglied auf Antrag erwerben,
sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch
Unterschrift bekennt.
Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe von
Namen, Vornamen, Alter, und Anschrift schriftlich einzureichen.
Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als
Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Übernahme entscheidet der
Vorstand.
Über die Ablehnung eines Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand.
Der Antragsteller hat Einspruchsmöglichkeit bei der Mitgliederversammlung, die dann endgültig entscheidet.
§ 7 Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern.
Als ordentliches MItglied gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Vereinszweck gemäß § 4 der Satzung fördern.
Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr.
Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient
gemacht haben, können gemäß der bestehenden Auszeichnungsordnung geehrt
werden.
Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich
aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben.
Die Mitglieder des Vereins sind gegen Sportunfall versichert.
Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei
Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht.
Bei der Wahl des Jugendvertreters/-in haben jugendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht.
§ 9 Haftpflicht
Der
Verein haftet den Mitgliedern und Zuschauern gegenüber nicht für die
aus dem Spielbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste.
§ 10 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt . . .
a) durch Tod;
b) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung zum Schluß eines Kalendervierteljahres;
c) durch Ausschluß aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes.
Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche, durch die
Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein, dagegen bleibt das
ausscheidende Mitglied für alle selbst eingegangenen Verpflichtungen
haftbar.
Das ausgeschlossene Mitglied hat Einspruchsmöglichkeit bei der Mitgliederversammlung, die dann endgültig entscheidet.
§ 11 Ausschließungsgründe
Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 10c) kann nur in den nächsten bezeichneten Fällen erfolgen:
a) wenn die in § 8 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden;
b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen
Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur
Beitragszahlung trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht
nachkommt;
c) Wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung
schuldhaft zuwieder handelt, insbesondere gegen Sitte, Anstand und
Sportkameradschaft grob verstößt.
§ 12 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.
Mitgliederversammlung
§ 13 Zusammentreffen und Vorsitz
Die
den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden
in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt.
Sämtliche Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des
Stimmrechtes ist unzulässig
Die Mitgliederversammlung soll
alljährlich als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks
Beschlußfassung, über die in § 14 genannten Aufgaben einberufen werden.
Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden unter
Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer
Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen.
Anträge zur Tagesordnung können bis 8 Tage vor der
Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich eingereicht
werden.
Einfache Mitgliederversammlung sind vom Vorstand nach der obigen
Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 %
der Stimmberechtigten es beantragen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende.
Das Verfahren der Beschlußfassung richtet sich nach den §§ 22 und 23 dieser Satzung.
§ 14 Aufgaben
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu.
Seiner Beschlußfassung unterliegt insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder;
b) Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern;
c) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende
Geschäftsjahr; sowie Festsetzung der Beitragshöhe;
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
e) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und Geschäftsführung.
§ 15 Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellung der Beschlußfähigkeit;
b) Rechenschaftsberichte der Organsmitglieder und Kassenprüfer;
c) Beschlußfassung über die Entlastung;
d) Bestellung über die Entlastung;
e) Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr;
f) Neuwahlen;
g) besondere Anträge
§ 16 Vereinsvorstand
Der Vorstand gliedert sich in:
1. = 1. Vorsitzende
2. = 2. Vorsitzende
3. = Schatzmeister
4. = Schriftführer
5. = Sportwart
6. = Jugendvertreterin
7. = Jugendvertreter
8. = Beisitzerin
9. = Beisitzer
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Verein wird nach außen und innen rechtsverbindlich vertreten durch
a) den 1. Vorsitzenden und den Schatzmeister oder
b) den 2. Vorsitzenden und den Schatzmeister oder
c) den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden.
§ 17 Pflichten und Rechte des Vorstandes
a) Aufgaben des Gesamtvorstandes:
Der Vorstand führt die Geschäfte stets bis zur Neuwahl. Fällt ein
Vorstandsmitglied aus, ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten
Mitgliederversammlung den Posten kommissarisch zu besetzen.
b) Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Vorstandes:
1. Der 1. Vorsitzende regelt das Verhältnis der Mitglieder
untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen
und Mitgliederversammlung. Er hat die Aufsicht über die gesamte
Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe.
2. Der 2. Vorsitzende übernimmt im Behinderungsfall die Aufgaben des 1. Vorsitzenden.
3. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für
die Einziehung der Beiträge und führt die Mitgliederlisten. Er ist für
den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens
verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Posten durch Belege
nachzuweisen.
4. Der Schriftführer erledigt den Geschäfts- und Schriftverkehr des
Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen
mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt in
den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat
5. Der Vereinsjugendvertreter hat sämtliche Jugendliche des Vereins zu betreuen.
6. Der Vorstand hat die versicherungsrechtlichen Belange des Vereins zu
vertreten und ist für alle Sozialfragen zuständig.
§ 18 Kassenprüfer
Die
von der Jahreshauptversammlung ebenfalls für 2 Jahre zu wählenden
Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr eine ins
einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen und hierüber der
Jahreshauptversammlung zu berichten.
Allgemeine Schlußbestimmungen
§ 19 Verfahren der Beschlußfassung aller Organe
Sämtliche
Organe sind beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß, wenn sie
3 Tage vor dem Versammlungszeitraum bekanntgegeben wurde.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefaßt.
Bei Stimmengleichheit ist dem Vorsitzenden letztlich die Entscheidung vorbehalten.
Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches am
Schluß vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu
unterschreiben ist.
Das Protokoll muß Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die
gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefaßte
Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
§ 20 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Zur
Beschlußfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung
eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, daß mindestens 4/5 der
Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich.
Erscheinen bei der
Beschlußfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der
Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später in einer
eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann
ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig; darauf
ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 21 Verursachte Schäden
Jedes Mitglied kommt für evtl. von ihm/ihr verursachte Schäden am oder im Dorfgemeinschaftshaus Varrigsen selbst auf.
§ 22 Mitgliedsbeiträge
Die Beiträge für Jugendliche und Erwachsene werden gemäß Versammlungsbeschluß festgesetzt.
§ 23 Vermögen des Vereins
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins.
Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
§ 24 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Flecken Delligsen.
Dieses noch vorhandene Vereinsvermögen ist ausschließlich und unmittelbar für den gemeinnützigen Sport zu verwenden.
Dieses ist die z. Zt. gültige Vereinssatzung vom 30. November 1996.