Tischtennisverein TTV Varrigsen e.V.
gegründet am 3. 11. 1987

Vereins-Satzung

§ 1 Name, Sitz, Vereinsjahr, Vereinsfarben

Der am 3. November 1987 gegründete Verein führt den Namen Tischtennisverein TTV Varrigsen e.V. Die Farben des Vereins sind rot/schwarz. Der Sitz des Vereins ist Varrigsen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein wird mit Aufnahme des Punktspielbetriebes Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen, sowie dem zuständigen Fachverband Tischtennisverband Niedersachsen e.V. und regelt im Einklang mit deren Satzung seine Angelegenheiten selbständig.

§ 3 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden ausschließlich durch die vorliegende Satzung geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.

§ 4 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. 12. 1953 (BGBl. 1953 - S. 592) in der Fassung vom 18. 8. 1969 des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

§ 5 Zur Erreichung der in § 4 festgelegten Ziele wird ausdrücklich bestimmt:

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein kann . . .
a) jede natürliche Person beiderlei Geschlechts
b) jede juristische Person als förderndes Mitglied auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch Unterschrift bekennt.
Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe von Namen, Vornamen, Alter, und Anschrift schriftlich einzureichen. Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Übernahme entscheidet der Vorstand.
Über die Ablehnung eines Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand.
Der Antragsteller hat Einspruchsmöglichkeit bei der Mitgliederversammlung, die dann endgültig entscheidet.

§ 7 Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern.

Als ordentliches MItglied gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Vereinszweck gemäß § 4 der Satzung fördern.
Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr.
Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können gemäß der bestehenden Auszeichnungsordnung geehrt werden.
Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben.
Die Mitglieder des Vereins sind gegen Sportunfall versichert.
Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht.
Bei der Wahl des Jugendvertreters/-in haben jugendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht.

§ 9 Haftpflicht

Der Verein haftet den Mitgliedern und Zuschauern gegenüber nicht für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste.

§ 10 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt . . .
a) durch Tod;
b) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung zum Schluß eines Kalendervierteljahres;
c) durch Ausschluß aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes.
Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche, durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein, dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für alle selbst eingegangenen Verpflichtungen haftbar.
Das ausgeschlossene Mitglied hat Einspruchsmöglichkeit bei der Mitgliederversammlung, die dann endgültig entscheidet.

§ 11 Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 10c) kann nur in den nächsten bezeichneten Fällen erfolgen:
a) wenn die in § 8 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden;
b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt;
c) Wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwieder handelt, insbesondere gegen Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.

§ 12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.

Mitgliederversammlung

§ 13 Zusammentreffen und Vorsitz

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig
Die Mitgliederversammlung soll alljährlich als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlußfassung, über die in § 14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen.
Anträge zur Tagesordnung können bis 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich eingereicht werden.
Einfache Mitgliederversammlung sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der Stimmberechtigten es beantragen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende.
Das Verfahren der Beschlußfassung richtet sich nach den §§ 22 und 23 dieser Satzung.

§ 14 Aufgaben

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu.
Seiner Beschlußfassung unterliegt insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder;
b) Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern;
c) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende Geschäftsjahr; sowie Festsetzung der Beitragshöhe;

d) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
e) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und Geschäftsführung.

§ 15 Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellung der Beschlußfähigkeit;
b) Rechenschaftsberichte der Organsmitglieder und Kassenprüfer;
c) Beschlußfassung über die Entlastung;
d) Bestellung über die Entlastung;
e) Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr;
f) Neuwahlen;
g) besondere Anträge

§ 16 Vereinsvorstand

Der Vorstand gliedert sich in:
1. = 1. Vorsitzende
2. = 2. Vorsitzende
3. = Schatzmeister
4. = Schriftführer
5. = Sportwart
6. = Jugendvertreterin
7. = Jugendvertreter
8. = Beisitzerin
9. = Beisitzer
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Verein wird nach außen und innen rechtsverbindlich vertreten durch
a) den 1. Vorsitzenden und den Schatzmeister oder
b) den 2. Vorsitzenden und den Schatzmeister oder
c) den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden.

§ 17 Pflichten und Rechte des Vorstandes

a) Aufgaben des Gesamtvorstandes:
Der Vorstand führt die Geschäfte stets bis zur Neuwahl. Fällt ein Vorstandsmitglied aus, ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung den Posten kommissarisch zu besetzen.
b) Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Vorstandes:
1. Der 1. Vorsitzende regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlung. Er hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe.
2. Der 2. Vorsitzende übernimmt im Behinderungsfall die Aufgaben des 1. Vorsitzenden.
3. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge und führt die Mitgliederlisten. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Posten durch Belege nachzuweisen.
4. Der Schriftführer erledigt den Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat
5. Der Vereinsjugendvertreter hat sämtliche Jugendliche des Vereins zu betreuen.
6. Der Vorstand hat die versicherungsrechtlichen Belange des Vereins zu vertreten und ist für alle Sozialfragen zuständig.

§ 18 Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung ebenfalls für 2 Jahre zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr eine ins einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen und hierüber der Jahreshauptversammlung zu berichten.

Allgemeine Schlußbestimmungen

§ 19 Verfahren der Beschlußfassung aller Organe

Sämtliche Organe sind beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitraum bekanntgegeben wurde.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefaßt.
Bei Stimmengleichheit ist dem Vorsitzenden letztlich die Entscheidung vorbehalten.
Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches am Schluß vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist.
Das Protokoll muß Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefaßte Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

§ 20 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Zur Beschlußfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, daß mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich.
Erscheinen bei der Beschlußfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen
.

§ 21 Verursachte Schäden

Jedes Mitglied kommt für evtl. von ihm/ihr verursachte Schäden am oder im Dorfgemeinschaftshaus Varrigsen selbst auf.

§ 22 Mitgliedsbeiträge

Die Beiträge für Jugendliche und Erwachsene werden gemäß Versammlungsbeschluß festgesetzt.

§ 23 Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins.
Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

§ 24 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Flecken Delligsen.

Dieses noch vorhandene Vereinsvermögen ist ausschließlich und unmittelbar für den gemeinnützigen Sport zu verwenden.

Dieses ist die z. Zt. gültige Vereinssatzung vom 30. November 1996.